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Als Arbeitslosengeld wird eine von der Arbeitslosenversicherung umfasste Leistung bezeichnet, welche unter bestimmten Voraussetzungen bei eingetretener Arbeitslosigkeit erbracht wird.
Als arbeitslos wird jener bezeichnet, der nicht unter einem Beschäftigungsverhältnis steht und dies bei der Agentur für Arbeit gemeldet hat. Weiterhin spricht man von Arbeitslosigkeit, wenn akute Bemühungen zur Beendigung der Einkommenslosigkeit, sowie eine Verfügbarkeit für die Agentur für Arbeit gegeben sind.
Den Anspruch auf das Arbeitslosengeld I kann jeder erheben, der als arbeitslos bei der Agentur für Arbeit gemeldet ist. Personen, die das 65.Lebensjahr vollendet haben, haben zum darauf folgenden Monat keinen Anspruch mehr auf diese Unterstützung. Außerdem ist es notwendig, dass die sogenannte Anwartschaftszeit erfüllt ist. Diese Anwartschaftszeit ist dann erfüllt, wenn in den zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr eine beitragspflichtige Beschäftigung zur Arbeitslosenversicherung stattgefunden hat.
Die Höhe der Leistungen, welche man durch das Arbeitslosengeld I erlangen kann, richtet sich nach dem sogenannten Bemessungsentgelt. Dieses Entgelt errechnet sich in der Regel nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt, welches der Leistungsempfänger während der Einzahlung in die Arbeitslosenversicherung verdient hatte.
Von diesem Entgelt werden jedoch noch die Beträge für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag sowie die Sozialversicherung abgezogen. Die Summe, welche nach Abzug dieser Beträge übrig bleibt, wird als Leistungsentgelt bezeichnet. Die tatsächliche Höhe des Arbeitslosengeld I Anspruchs bestimmt nun der sogenannte Leistungssatz. Der Leistungssatz ist abhängig von der familiären Situation des Antragstellers, derzeit beträgt der Regelsatz für Arbeitslose mit Kindern 67%, für alle anderen 60 % des Leistungsentgelts.
Die Höhe des Arbeitslosengeld I Anspruchs berechnet sich nun aus dem Leistungsentgelt multipliziert mit dem Leistungssatz.
Neben dem Bezug von Arbeitslosengeld I besteht für den Leistungsempfänger die Möglichkeit, eine Beschäftigung anzutreten. Diese ist jedoch auf den Kalendermonat, in welchem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen, sofern der Freibetrag von 165 Euro überschritten wird.
Führt der Antragsteller seine Arbeitslosigkeit bewusst herbei, oder verstößt er gegen Meldepflichten kann dies eine zeitweise Einstellung der Leistungen zur Folge haben.
So lautet die rechtliche Grundlage für ALG I
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